Wie viel Nutzungsausfall steht mir täglich zu?
Das hängt von der Fahrzeugklasse ab. Die Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle ordnet Fahrzeuge den Gruppen A bis L zu; die Tagessätze liegen zwischen 23 Euro (Gruppe A, Kleinstwagen) und 175 Euro (Gruppe L, Oberklasse/Sportwagen). Der BGH hat diese Tabelle als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt (VI ZR 357/03). Bei älteren Fahrzeugen über 5 Jahre ist eine Herabstufung um eine Gruppe üblich, über 10 Jahre kann eine zweifache Herabstufung erfolgen.
Muss ich tatsächlich einen Mietwagen nehmen, um Nutzungsausfall zu bekommen?
Nein. Nutzungsausfall und Mietwagen sind zwei Alternativen – Sie können entweder das Eine oder das Andere verlangen, aber nicht beides gleichzeitig. Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen oder sich die Vorfinanzierung nicht leisten können, steht Ihnen der Nutzungsausfall als pauschale Entschädigung zu. Der BGH hat bestätigt, dass bei geringer Fahrleistung (unter 20 km täglich) der Nutzungsausfall wirtschaftlich angemessener ist (VI ZR 290/11).
Wie lange wird Nutzungsausfall anerkannt?
Bei Reparatur gilt die tatsächlich erforderliche Werkstattdauer – üblicherweise 5 bis 14 Tage je nach Schadensumfang. Bei Totalschaden steht Ihnen der Ausfall für die Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich einer angemessenen Überlegungszeit zu (BGH VI ZR 363/11). Typisch sind 14 bis 16 Werktage. Wenn die Versicherung die Zahlung hinauszögert, verlängert sich der erstattungsfähige Zeitraum entsprechend – das Ausfallrisiko liegt beim Schädiger.
Die Versicherung behauptet, ich habe einen Zweitwagen und brauche daher keinen Ausfall. Stimmt das?
Nicht automatisch. Ein Zweitwagen schließt den Anspruch nur aus, wenn seine Nutzung für Sie tatsächlich zumutbar war. Wenn der Zweitwagen gleichzeitig von einem anderen Haushaltsmitglied benötigt wurde oder nicht in der gleichen Klasse einzuordnen ist, bleibt der Anspruch bestehen. Der BGH hat in VI ZR 35/22 (11.10.2022) klargestellt, dass ein pauschaler Zweitwagen-Einwand nicht ausreicht.
Bekomme ich auch Nutzungsausfall, wenn ich fiktiv abrechne?
Grundsätzlich ja – aber nur für die objektiv notwendige Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, nicht für tatsächlich aufgetretene Verzögerungen. Der BGH hat in VI ZR 361/02 (15.07.2003) entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung nur die objektiv erforderliche Dauer maßgeblich ist. Wer konkrete Verzögerungen durch die Versicherung belegen kann, hat dennoch Anspruch auf Ausgleich für diese Mehrzeit.
Gilt Nutzungsausfall auch für mein Motorrad oder Oldtimer?
Für Motorräder hat der BGH den Anspruch ausdrücklich anerkannt, wenn das Motorrad das einzige Fahrzeug ist und tatsächlich als Verkehrsmittel genutzt wurde (VI ZR 57/17, 23.01.2018). Bei Oldtimern kommt es darauf an, ob das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum regelmäßig als normales Verkehrsmittel genutzt wurde – reine Sammler- oder Ausstellungsfahrzeuge scheiden aus. Die Fahrzeugklasse in der Tabelle richtet sich nach dem historischen Fahrzeugtyp.